Veranstalterbedingungen
Veranstalterbedingungen für Ferienwohnungen, Ferienunterkünfte und geführte Campingreisen
Sehr geehrte Azur-Gäste,
die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit wirksam einbezogen, Inhalt des im Falle Ihrer Buchung zwischen Ihnen und uns, der Firma Azur Freizeit GmbH, nachstehend „Azur“ genannt, zustande kommenden Vertrages. Bitte lesen Sie diese Bedingungen daher vor Ihrer Buchung sorgfältig durch.
1. Geltungsbereich dieser Reisebedingungen
1.1 Diese Reisebedingungen gelten für alle Angebote von Azur in den Bereichen Ferienwohnung, Ferienunterkünfte und geführte Campingreisen. Azur unterstellt, entsprechend der Rechtsprechung, alle Verträge über die genannten Angebotsformen, dem verbraucherfreundlichen Pauschalreiserecht der §§ 651a ff. BGB.
1.2 Diese Reisebedingungen gelten nicht, soweit Azur bezüglich solcher Leistungen ausdrücklich als Vermittler im fremden Namen Reiseleistungen vermittelt und dabei nicht nach den Grundsätzen von § 651a Abs. 2 BGB den Anschein erweckt, die Leistungen in eigener Verantwortung zu erbringen.
2.Abschluss des Vertrages
2.1 Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bieten Sie Azur verbindlich den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage unserer Reise-, bzw. Objektbeschreibung, aller darauf Bezug nehmenden Kataloghinweise und dieser Reisebedingungen verbindlich an. An dieses Vertragsangebot sind Sie 5 Werktage gebunden. Diese Zeit wird von uns benötigt, um Ihre Angaben und die Verfügbarkeit der gewünschten Leistungen zu prüfen.
2.2 Der Anmeldende hat für alle vertraglichen Verpflichtungen der mitangemeldeten Reisenden wie für seine eigenen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
2.3 Der Reisevertrag kommt mit allen angemeldeten Personen ausschließlich mit der schriftlichen, per Telefax oder in Textform (E-Mail oder Internet-Formular) vorgenommenen Bestätigung (ausgenommen kurzfristige Buchungen nach Ziffer 1.5) durch Azur zustande.
2.4 Bei kurzfristigen Buchungen, die kürzer als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgen, kann die Buchungsbestätigung verbindlich auch telefonisch oder mündlich erfolgen.
2.5 Weicht die Anmeldebestätigung von Azur von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Azur vor, an das diese 10 Tage ab Datum der Buchungsbestätigung gebunden ist. Der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende dieses durch ausdrückliche Erklärung, Zahlung oder Reiseantritt annimmt.
3. Anzahlung, Restzahlung, Zahlungsverzug, Preise
3.1 Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung) und nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 k BGB ist eine Anzahlung zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird. Sie beträgt, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, 30% des Reisepreises, mindestens € 70,- pro Buchung.
3.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben und im Einzelfall kein anderer Zahlungstermin vereinbart ist, 3 Wochen vor Reisebeginn zahlungsfällig (bei Reisen mit ausgeschriebenen Mindesteilnehmerzahlen, wenn feststeht, dass die Reise nicht mehr aus den in Ziffer 7.1. genannten Gründen abgesagt werden kann).
3.3 Die Reiseunterlagen erhalten Sie nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich ausgehändigt.
3.4 Soweit Azur zur Erbringung der Reiseleistung bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch des Reisenden auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen.
3.5 Erfolgen Anzahlung und/oder Restzahlung nicht fristgemäß, kann Azur nach Mahnung mit Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Reisenden mit Rücktrittskosten nach Ziffer 6. belasten.
3.6 Verbrauchsabhängige Nebenkosten für Strom, Wasser, Gas- und Heizung sowie für Haustiere und andere Zusatzleistungen sind vor Ort direkt zu bezahlen, sofern dies im Prospekt nicht anders angegeben ist.
3.7 Die genannten Preise für Heizung, Warmwasser, Strom, Gas und örtliche Steuern oder Taxen sind Circa-Preise. Bei weiter steigenden Energiekosten kann der am Ort zu zahlende Betrag höher sein, als er in der Preisliste angegeben ist. Die Preise sind für das jeweils beschriebene Objekt berechnet. Auf Ziffer 5.1 wird hingewiesen.
3.8 Enthält Ihre Buchung verschiedene Saisonzeiten, berechnet sich der Reisepreis anteilig, entsprechend den hierfür jeweils gültigen Preistabellen im Prospekt.
3.9 Bei Sonderangeboten, wie z.B. 14=10, Pauschalwochen, etc. sind die Nebenkosten für die volle Dauer des Aufenthalts zu bezahlen.
Die Kurtaxe ist in jedem Fall vom Mieter am Ferienort zu entrichten, soweit im Prospekt nichts anderes vermerkt ist.
4. Leistungen, Nebenabreden
4.1 Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen im Reisekatalog, auf unseren Internetseiten sowie auch die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung verbindlich.
4.2 Sonderwünsche, bedingte Buchungen oder mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie von Azur schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
4.3 Bei reinen Ferienhäusern und Ferienwohnungen besteht die von Azur geschuldete vertragliche Leistung in der Überlassung des gebuchten Objekts in dem Zustand und der Ausstattung, wie sie sich aus unserer Ausschreibung ergibt, nach Maßgabe aller Hinweise und Erläuterungen im Prospekt, bzw. der Objektbeschreibung und eventueller einschränkender oder ergänzender Hinweise und Vereinbarungen im Vertragsexemplar. Von der Leistungspflicht von Azur nicht umfasst sind, ausgenommen soweit diesbezüglich Aufklärungs-, Hinweis- oder Sorgfaltspflichten seitens Azur bestehen, alle Umstände, die nicht in direktem Zusammenhang mit dem Objekt und den vertraglichen Leistungen stehen, insbesondere die Umgebung des Objekts, Strand- und Ortsverhältnisse des Ferienorts.
4.4 Wegen der steigenden Energiekosten muss damit gerechnet werden, dass Hallen- und Freibäder nicht ständig beheizt werden.
5. Regelungen und Pflichten bei Ferienhäusern und Ferienwohnungen, Kaution, An- und Abreisezeit
5.1 Das Vertragsobjekt darf nur mit den im Vertrag angegebenen Personenzahl belegt werden. Im Falle einer Überbelegung ist Azur berechtigt, eine zusätzliche angemessene Vergütung für den Zeitraum der Überbelegung zu verlangen und die überzähligen Personen haben unverzüglich das Objekt zu verlassen.
5.2 .Alle Reisenden sind verpflichtet, das Objekt pfleglich zu behandeln, und Azur, dem Eigentümer oder dem örtlichen Beauftragten von Azur alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden.
5.3 Zur Vermeidung von Problemen und Beweisschwierigkeiten wird dringend empfohlen, sofort auch Schäden, Probleme und Mängel zu melden, wenn Sie diese nicht als störend empfinden oder, bei Schäden, davon ausgehen, dass diese nicht von Ihnen oder Ihren Mitreisenden verursacht worden sind.
5.4 Das Aufstellen von Zelten, Wohnwagen etc. auf dem Grundstück ist nicht erlaubt. Sie verpflichten sich, zugleich für Ihre Mitreisenden, das Objekt pfleglich zu behandeln, und uns alle Schäden und Mängel während der Belegungszeit schnellstmöglich zu melden.
5.5 Sie verpflichten sich weiter bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen alles Ihnen zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und eventuelle Schäden so gering wie möglich zu halten.
5.6 Haustiere dürfen nur mit vorheriger Genehmigung mitgebracht werden. Art und Größe sind anzugeben. Eventuelle Kosten für Haustiere sind vor Ort zu bezahlen
5.7 Die Objekte können am Ankunftstag im Regelfall nicht vor 16.00 Uhr bezogen werden. Soweit dies in den Reiseunterlagen vermerkt ist, kann zur Übergabe des Schlüssels eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich sein. Ein Anspruch auf Schlüsselübergabe und Objektüber-nahme bei verspäteter Ankunft besteht nicht. Eine Verspätung hat der Gast in jedem Fall anzuzeigen, insbesondere für den Fall, dass der Eigentümer oder örtliche Bevollmächtigte ausnahmsweise zu einer späteren Übergabe bereit ist. Übernachtungskosten des Gastes aufgrund verspäteter Ankunft gehen zu seinen Lasten. Die Rückgabe hat bis 10.00 Uhr am Abreisetag zu erfolgen.
5.8 Soweit in der Ausschreibung, bzw. der Buchungsbestätigung angegeben, ist beim Abholen der Schlüssel oder bereits vor Anreise kann ein angemessener Betrag (Kaution) als Sicherheit zu leisten. Dieser Betrag wird nach ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietobjekts und nach Ablieferung des Schlüssels zurückerstattet und kann gegebenenfalls mit den entstehenden, vor Ort zu bezahlenden Nebenkosten verrechnet werden.
6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzperson
6.1 Sie können bei allen Vertragsarten jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Die Rücktrittserklärung sollte in Ihrem Interesse und aus Beweissicherungsgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an, können wir einen angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für unsere Aufwendungen verlangen. Unser pauschalierter Anspruch auf Ersatz (Rücktrittsgebühr), bei dem ersparte Aufwendungen und die mögliche anderweitige Verwendung der Leistung berücksichtigt sind, beträgt bei
a. Ferienwohnungen, Ferienunterkünften:
- bis 45 Tage vor Mietbeginn 20% des Gesamtpreises,
mindestens jedoch Euro 70,00
- ab 44 Tage vor Mietbeginn 40% des Gesamtspreises und
- ab 29 Tage vor Mietbeginn 60% des Gesamtspreises
- ab 7 Tage vor Mietbeginn 90% des Gesamtspreises
b. geführte Campingreisen:
- bis 45 Tage vor Reisebeginn 20% des Reisepreises,
mindestens jedoch Euro 70,00
- ab 44 Tage vor Reisebeginn 40% des Reisepreises und
- ab 29 Tage vor Reisebeginn 60% des Reisepreises
- ab 7 Tage vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
Bei Zusatzleistungen, wie z.B. Aufpreisen für bestimmte Opernkarten wird zusätzlich zusätzlich der Aufpreis in vollem Umfang abgerechnet.
6.2 Bei allen vorstehenden pauschalierten Ansprüchen bleibt es dem Reisenden vorbehalten, Azur nachzuweisen, dass ihr tatsächlich keine oder geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesen Fällen ist der Reisende nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
6.3 Azur bleibt es vorbehalten, den ihr zustehenden Anspruch abweichend von den vorstehenden Pauschalen zu berechnen. In diesem Fall ist Azur verpflichtet, die ihr entstandenen Kosten dem Reisenden im Einzelnen zu beziffern und zu belegen.
6.4 Werden auf Wunsch des Reisenden nach Vertragsschluss für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches der Katalogtermine liegt, Änderungen hinsichtlich des Reisetermins oder des Ferienobjekts vorgenommen (Umbuchung) so erheben wir, falls die Umbuchung möglich ist und durchgeführt werden kann, bis 46 Tage vor Reise-/Belegungsbeginn ein Umbuchungsentgelt von € 30,-. Umbuchungswünsche, die nach Ablauf dieser Frist erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Vertrag zu den vorstehenden Bedingungen und gleichzeitiger Neubuchung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
7. Rücktritt und Kündigung durch Azur
7.1 Azur kann bei geführten Campingreisen und sonstigen Pauschalreisen bis zu dem in der kongreten Reiseausschreibung genannten Termin, jedoch nicht später als 4 Wochen vor Reisebeginn, bei Nichterreichen einer darin genannten Mindestteilnehmerzahl vom Reisevertrag zurücktreten. Azur ist verpflichtet, dem Reisenden gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. Der Reisende kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn Azur in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Nimmt der Reisende nicht an einer Ersatzreise teil, erhält er an Azur bereits geleistete Zahlungen unverzüglich voll zurückerstattet.
7.2 Azur kann bei allen Angebotsformen den Vertrag nach Reisebeginn kündigen, wenn der Reisende die Durchführung des Vertrages ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt Azur, so behält sie den Anspruch auf den Gesamtpreis; Azur muss sich jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr eventuell von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. Die örtlichen Bevollmächtigen von Azur (Agentur, Reiseleitung) sind in diesen Fällen bevollmächtigt, die Rechte von Azur wahrzunehmen.
8. Haftungsbeschränkung
8.1 Die Haftung von Azur gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadenersatz für Schäden. die nicht Körperschäden sind, wegen vertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,soweit
a. ein Schaden des Reiseteilnehmers weder grob fährlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wird und soweit
b. AZUR für einen, dem Reiseteilnehmer entstehenden Schaden allein wegen des Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Azur haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Ausflüge usw.) und die in der allgemeinen oder konkreten Leistungsbeschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.
9. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise wegen Krankheit oder aus anderen, nicht von Azur zu vertretenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. Azur bezahlt an den Reisenden jedoch ersparte Aufwendungen zurück, sobald und soweit sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an Azur zurückerstattet worden sind.
10. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden
10.1 Die sich aus §§ 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei allen Vertragsarten mit Azur dahingehend konkretisiert, dass der Reisende verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich der von Azur beauftragten Reiseleitung oder der örtlichen Vertretung anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen. Über die Erreichbarkeit der örtlichen Reiseleitung oder Vertretung wird der Reisende spätestens mit Übersendung der Reiseunterlagen unterrichtet.
10.2 Ist von Azur keine Reiseleitung eingesetzt und nach den vertraglichen Vereinbarungen auch nicht geschuldet, so ist der Reisende verpflichtet, Azur direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Der Kontakt mit Azur kann unter der in den Reiseunterlagen angegebenen Adresse aufgenommen werden.
10.3 Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Mängelanzeige unverschuldet unterbleibt.
10.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, Azur erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn Azur bzw. seine Beauftragten (Reiseleitung, örtliche Agentur) eine ihnen vom Reisenden bestimmte, angemessene Frist haben verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von Azur oder seinem Beauftragten ver-weigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Erfolgt nach diesen Bestimmungen eine zulässige Kündigung des Reisevertrags durch den Reisenden, so bestimmen sich die Rechtsfolgen dieser Kündigung nach den §§ 651 e Abs. 3 und Abs. 4 BGB. Die Vorschrift des § 651 j BGB bleibt hiervon unberührt.
10.5 Die gesetzliche Obliegenheit des Reisenden nach §§ 651 g Abs. 1 BGB, Ansprüche innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen, wird in Bezug auf den mit Azur abgeschlossenen Reisevertrag wie folgt konkretisiert und erweitert:
a) Sämtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit dem Reisevertrag bzw. den von Azur erbrachten Leistungen stehen, gleich aus welchem Rechtsgrund, hat der Reisende innerhalb eines Monates nach den vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber Azur geltend zu machen.
b) Die Geltendmachung kann fristwahrend gegenüber Azur nur nach Reiseende und nur unter nachstehenden Anschrift erfolgen. Eine schriftliche Geltendmachung wird dringend empfohlen.
c) Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
11. Verjährung, Abtretungsverbot
11.1 Ansprüche des Reisenden gegenüber Azur, gleich aus welchem Rechtsgrund - jedoch mit Ausnahme der Ansprüche des Reisenden aus unerlaubter Handlung - verjähren nach einem Jahr ab dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum. Schweben zwischen dem Reisenden und Azur Verhandlungen über geltend gemachte Ansprüche oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt bis der Reiseteilnehmer oder Azur die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
11.2 Eine Abtretung jeder Ansprüche des Reisenden aus Anlass der Reise, gleich aus welchem Rechtsgrund, an Dritte, auch an Ehegatten, ist ausgeschlossen. Ebenso ist ausgeschlossenen deren gerichtliche Geltendmachung im eigenen Namen.
12. Gerichtsstand, Sonstiges
12.1 Der Reisende kann Azur nur an deren Sitz verklagen.
12.2 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen Azur und Reisenden, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung
12.3 Für Klagen von Azur gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeit-punkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz von Azur maßgebend.
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© Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt.
RA Rainer Noll, Stuttgart & Azur, 2004
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Reiseveranstalter ist:
AZUR Freizeit GmbH • Kesselstr.36 • D-70327 Stuttgart
Telefon: (0711) 4093-500
Telefax: (0711) 4093-580
E-Mail: info(at)azur-freizeit.de
Geschäftsführer: Michael Frank & Oliver Frank
Handelsregister; Stuttgart, HRB 720332
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